Energy Sharing § 42c EnWG: Was Immobilieneigentümer jetzt wissen müssen

Energy Sharing ist seit Juni 2026 gesetzlich möglich (§ 42c EnWG). Was das für Gewerbe- und Wohnimmobilien bedeutet, wo die Grenzen liegen – und wann sich GGV oder Mieterstrom besser eignen.

Seit Juni 2026 ist es so weit: Mit § 42c EnWG hat der Gesetzgeber die Grundlage für sogenanntes Energy Sharing geschaffen. In der Branche hat das hohe Wellen geschlagen – plötzlich ist von einem neuen Geschäftsfeld für Energieversorger, Contractoren und Immobilieneigentümer die Rede. Was bisher fehlt, ist eine nüchterne Einordnung: Was bedeutet Energy Sharing konkret, wo unterscheidet es sich von den bereits etablierten Modellen, und für welche Immobilien lohnt sich der Blick darauf schon heute?

Was ist Energy Sharing – und was ist neu daran?

Bislang konnte vor Ort erzeugter Solarstrom nur innerhalb eines Gebäudes oder einer Liegenschaft direkt an Letztverbraucher verteilt werden – etwa über Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV). Energy Sharing geht einen Schritt weiter: Es erlaubt, Strom auch über Gebäudegrenzen hinweg gemeinschaftlich zu nutzen, indem das öffentliche Verteilnetz für die Belieferung Dritter genutzt wird. Strom, der etwa auf dem Dach eines Bürogebäudes erzeugt wird, kann so an Teilnehmer im selben Bilanzierungsgebiet weitergegeben werden – im Prinzip vom Quartier bis zu größeren regionalen Konstellationen.

Die rechtliche Grundlage: § 42c EnWG im Überblick

§ 42c EnWG schafft die regulatorische Basis dafür, dass mehrere Teilnehmer gemeinschaftlich erzeugten Strom über das öffentliche Netz teilen können, ohne dass jeder Teilnehmer selbst zum vollwertigen Energieversorger werden muss. Die Regelung ist seit Juni 2026 in Kraft. Eine schrittweise Erweiterung ist bereits angelegt: Ab 2028 soll Energy Sharing auch über angrenzende Bilanzierungsgebiete hinweg möglich sein, was den Anwendungsbereich perspektivisch deutlich vergrößert.

Wer mit wem Strom teilen darf, hängt von der Definition der Teilnehmergemeinschaft und dem jeweiligen Bilanzierungsgebiet ab. Anders als bei GGV oder Mieterstrom ist Energy Sharing grundsätzlich nicht auf ein einzelnes Gebäude beschränkt – das macht es interessant für Eigentümer mit mehreren Liegenschaften im selben Netzgebiet oder für Quartiersentwicklungen mit unterschiedlichen Eigentümerstrukturen.

Energy Sharing vs. GGV vs. Mieterstrom – wo liegt der Unterschied?

Die drei Modelle unterscheiden sich vor allem in ihrer räumlichen Reichweite und ihrer wirtschaftlichen Reife:

Einen ausführlichen Drei-Wege-Vergleich aller Modelle inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung finden Sie in unserem Vergleich von GGV, Mieterstrom und Energy Sharing.

Wirtschaftliche Realität: Welche Kosten und Abgaben bleiben bestehen?

Ein entscheidender Punkt, der in der öffentlichen Diskussion oft untergeht: Energy Sharing ist nicht automatisch die wirtschaftlichste Option. Da der Strom über das öffentliche Verteilnetz fließt, fallen grundsätzlich die vollen Netzentgelte und Umlagen an. Lediglich die Stromsteuer entfällt unter bestimmten Voraussetzungen im räumlichen Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle. Einen Mieterstromzuschlag oder eine vergleichbare Förderung gibt es für Energy Sharing nicht.

Wirtschaftlich attraktiv wird das Modell vor allem dort, wo es eine sinnvolle Alternative zur sonst nötigen Direktvermarktung darstellt – insbesondere für PV-Strom, der sonst zur sommerlichen Mittagszeit zu Marktpreisen nahe null eingespeist werden müsste. In Kombination mit Batteriespeichern kann Energy Sharing hier eine zusätzliche Vermarktungsoption schaffen.

Für wen ist Energy Sharing 2026 schon relevant – und für wen (noch) nicht?

Energy Sharing eignet sich vor allem für Konstellationen, die mit Mieterstrom oder GGV nicht abgedeckt werden können: mehrere Liegenschaften im selben Netzgebiet, Quartiere mit unterschiedlichen Eigentümern oder Portfolios, bei denen PV-Erzeugung und Verbrauch räumlich nicht im selben Gebäude zusammenfallen. Für klassische Einzelobjekte mit hohem Direktverbrauch im Gebäude bleibt Mieterstrom in der Regel die wirtschaftlich stärkere Wahl, da der Mieterstromzuschlag und der Wegfall der Netzentgelte hier einen klaren Vorteil bringen.

Für Asset Manager mit Multi-Tenant-Liegenschaften oder Wohnungsunternehmen mit größeren Quartiersprojekten lohnt sich der Blick auf Energy Sharing schon jetzt – nicht zwingend als sofortige Umsetzung, aber als strategische Option, die in die Planung neuer PV-Projekte einfließen sollte.

Was Immobilieneigentümer jetzt konkret prüfen sollten

Wer aktuell PV-Projekte plant oder ein bestehendes Portfolio energetisch weiterentwickelt, sollte sich nicht vorschnell auf ein Modell festlegen. Sinnvoller ist eine objektspezifische Betrachtung: Liegt das Objekt im selben Bilanzierungsgebiet wie weitere Liegenschaften? Gibt es ungenutzte Erzeugungsspitzen, die sonst zu schlechten Konditionen direktvermarktet werden müssten? Und passt die regulatorische Komplexität von Energy Sharing zur eigenen administrativen Kapazität, oder ist ein etabliertes Modell wie Mieterstrom die pragmatischere Wahl?

Diese Bewertung lässt sich am besten gemeinsam mit einem Partner durchführen, der alle drei Modelle – Mieterstrom, GGV und Energy Sharing – technisch und administrativ abbilden kann, statt von vornherein nur eine Lösung anzubieten.

FAQ

Seit wann gilt § 42c EnWG? Die Regelung ist seit Juni 2026 in Kraft und schafft erstmals eine rechtliche Grundlage für Energy Sharing über das öffentliche Verteilnetz.

Ist Energy Sharing automatisch günstiger als Mieterstrom? Nein. Da der Strom über das öffentliche Netz fließt, fallen in der Regel die vollen Netzentgelte und Umlagen an. Mieterstrom bietet durch den Mieterstromzuschlag und den Wegfall der Netzentgelte häufig die höhere Wirtschaftlichkeit, sofern der Direktverbrauch im Gebäude hoch ist.

Für welche Immobilien ist Energy Sharing besonders interessant? Vor allem für Portfolios mit mehreren Liegenschaften im selben Netzgebiet oder für Quartiersprojekte, bei denen Erzeugung und Verbrauch nicht im selben Gebäude zusammenfallen.

Schließt Energy Sharing Mieterstrom oder GGV aus? Nein. Die Modelle lassen sich objektspezifisch kombinieren. Welches Modell für welches Gebäude passt, ist eine individuelle Entscheidung und keine pauschale Wahl für das gesamte Portfolio.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine rechtssichere Einordnung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Rücksprache mit einer auf Energierecht spezialisierten Kanzlei.