Neues Gesetz: Pflegeheime verlieren bei PV-Installation nicht mehr ihre Gemeinnützigkeit

Seit 2026 dürfen gemeinnützige Pflegeheim-Träger PV-Anlagen betreiben, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu riskieren. Was das neue Gesetz konkret erlaubt – und wo Grenzen bleiben.

04.08.2026

Viele Pflegeheime in Deutschland werden von gemeinnützigen Trägern betrieben – von der Caritas über die Diakonie und das DRK bis zu unabhängigen gGmbHs. Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Einrichtung installieren wollte, musste bislang genau hinschauen: Denn die Einspeisung von Solarstrom galt steuerlich nicht automatisch als gemeinnützige Tätigkeit – und konnte im ungünstigsten Fall sogar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit selbst gefährden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber hier für deutlich mehr Klarheit gesorgt.

Das Problem bisher – warum PV für gemeinnützige Träger ein Risiko war

Für gemeinnützige Körperschaften gilt nach § 55 Abgabenordnung (AO) das sogenannte Gebot der Selbstlosigkeit: Sie dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und müssen ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden – bei einem Pflegeheim-Träger also für die Pflege und Betreuung der Bewohner:innen, nicht für den Betrieb einer Energieerzeugungsanlage.

Weil es dazu bislang keine eindeutige gesetzliche Regelung gab, hing viel von der Auslegung des jeweils zuständigen Finanzamts ab. Träger mussten nicht nur aufpassen, wie sie Gewinne aus dem Anlagenbetrieb verwendeten – auch mögliche Verluste konnten im Sinne einer satzungsgemäßen Mittelverwendung zum Problem werden. In der Praxis führte diese Unsicherheit dazu, dass manche gemeinnützigen Träger PV-Projekte auf Eis legten oder komplexe rechtliche Konstruktionen prüfen mussten, bevor sie überhaupt ein Angebot einholten.

Was sich seit 2026 ändert: § 58 Nummer 11 AO

Mit dem vom Bundestag beschlossenen und am 19.12.2025 vom Bundesrat gebilligten Steueränderungsgesetz 2025 wurde ein neuer Satz 11 in § 58 AO eingefügt. Er stellt klar: Die Steuervergünstigung – also der Status der Gemeinnützigkeit – entfällt nicht dadurch, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, sofern es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Für einen gemeinnützigen Pflegeheim-Träger bedeutet das konkret: Die Pflege bleibt eindeutig der Hauptzweck der Einrichtung. Eine PV-Anlage auf dem Dach, die diesen Hauptzweck unterstützt, gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht mehr automatisch – unabhängig davon, wie ein einzelnes Finanzamt die Sache im Detail auslegt.

Was das für Pflegeheime konkret bedeutet

Pflegeheime zählen zu den Gebäudetypen mit besonders hohem und sehr gleichmäßigem Stromverbrauch – rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, unabhängig von Wochenende oder Jahreszeit. Genau dieses Verbrauchsprofil macht PV mit Eigenverbrauch wirtschaftlich attraktiv, weil ein Großteil des erzeugten Stroms direkt vor Ort genutzt werden kann. Bislang stand dem für gemeinnützige Träger vor allem die rechtliche Unsicherheit im Weg – nicht die technische oder wirtschaftliche Machbarkeit.

Mit der neuen Regelung entfällt dieses Hemmnis. Träger können jetzt mit deutlich mehr Rechtssicherheit prüfen, ob sich ihre Gewerbeimmobilie für eine Photovoltaikanlage eignet – ohne befürchten zu müssen, dass ein Prüfvorgang beim Finanzamt am Ende die eigene Gemeinnützigkeit infrage stellt.

Wo die Grenzen weiterhin liegen

Die Neuregelung ist eine spürbare Erleichterung, aber keine Freikarte für jedes Modell. Zwei Einschränkungen bleiben bestehen:

Erstens darf der Betrieb der PV-Anlage nicht zum Hauptzweck der Körperschaft werden. Der Versuch, aus einem Pflegeheim-Träger nebenbei eine gemeinnützige Photovoltaik-Betriebsgesellschaft zu machen, ist von der Regelung nicht gedeckt.

Zweitens muss der erzeugte Strom vorrangig dem Eigenverbrauch dienen. Die Einspeisung von nicht selbst genutztem Strom ins öffentliche Netz gilt weiterhin als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, aus dem gemeinnützige Körperschaften nur in begrenztem Umfang Einkünfte erzielen dürfen. Der Gesetzgeber erkennt zwar an, dass sich eine gewisse Resteinspeisung praktisch kaum vermeiden lässt – die Anlage sollte aber von vornherein auf einen hohen Eigenverbrauchsanteil ausgelegt sein.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die konkrete steuerliche Einordnung im Einzelfall – insbesondere bei bestehenden Betriebsstrukturen oder geplanten Contracting-Modellen – sollte vor Projektstart mit einer steuerlich beratenden Person abgestimmt werden.

Warum sich PV für Pflegeheime jetzt besonders lohnt

Mit der neuen Rechtssicherheit rückt für viele Träger eine Frage wieder in den Vordergrund, die vorher zweitrangig war: Wie lässt sich ein PV-Projekt umsetzen, ohne Kapital zu binden oder zusätzliche interne Kapazitäten aufzubauen? Gerade gemeinnützige Träger stehen unter hohem Kostendruck bei gleichzeitig knappen Ressourcen für neue Investitionsvorhaben. Ein Dachpacht-Modell, bei dem der Anlagenbetreiber Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb übernimmt, passt hier besonders gut: Die Einrichtung profitiert vom günstigeren Eigenverbrauchsstrom, ohne selbst investieren oder den technischen Betrieb managen zu müssen.

Wie ALVA Energie gemeinnützige Träger unterstützt

ALVA Energie begleitet Träger von Gewerbeimmobilien – darunter auch Pflege- und Altenheime – bei der Umsetzung von PV-Projekten für Pflegeheime im Dachpacht-Modell, ohne Investitionskosten für den Träger. Von der Machbarkeitsprüfung über Planung und Bau bis zum laufenden Energiemanagement übernimmt ALVA den gesamten Prozess. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall bleibt dabei Sache der jeweils beratenden Steuerkanzlei – ALVA sorgt für die technische und wirtschaftliche Umsetzung.

FAQ

Gilt die neue Regelung auch für private, nicht-gemeinnützige Pflegeheimbetreiber? Nein. § 58 Nummer 11 AO betrifft ausschließlich Körperschaften mit anerkanntem Gemeinnützigkeitsstatus. Private, gewerbliche Pflegeheimbetreiber waren von der bisherigen Rechtsunsicherheit ohnehin nicht betroffen, da für sie die Regeln der Selbstlosigkeit nach § 55 AO nicht gelten.

Muss die PV-Anlage vom Träger selbst finanziert werden? Nein, das schreibt das Gesetz nicht vor. Modelle wie Dachpacht, bei denen ein externer Partner Investition und Betrieb übernimmt, sind von der Neuregelung unberührt und bleiben eine gängige Umsetzungsoption.

Ab wann gilt das neue Gesetz? Das Steueränderungsgesetz 2025 ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Was passiert, wenn mehr Strom eingespeist als selbst verbraucht wird? Die Einspeisung von nicht selbst genutztem Strom gilt weiterhin als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gemeinnützige Träger sollten die Anlage daher auf einen hohen Eigenverbrauchsanteil auslegen und den Einzelfall mit ihrer Steuerberatung abstimmen.

Zuletzt aktualisiert am:
August 4, 2026