Selten haben sich die Spielregeln für Photovoltaik, Speicher und Stromnetze in so kurzer Zeit gleichzeitig verschoben. Die Bundesregierung hat die EEG-Novelle 2027 samt Netzpaket ins Parlament gebracht, die Bundesnetzagentur hat die MiSpeL-Festlegung zu Speichern beschlossen und arbeitet mit AgNes an einer komplett neuen Netzentgeltsystematik. Für Eigentümer von Gewerbe- und Wohnimmobilien stellt sich damit eine zentrale Frage: Lohnt sich PV auf dem eigenen Dach künftig noch – und wenn ja, in welchem Modell?
Dieser Überblick fasst den Stand vom 16. Oktober 2026 zusammen. Wir aktualisieren ihn, sobald sich etwas ändert.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Das EEG 2027 ist noch nicht verabschiedet, AgNes noch nicht final festgelegt. Details können sich bis zum Inkrafttreten ändern.
Drei Verfahren, ein Ziel: Worum es geht
Alle drei Reformen verfolgen dieselbe Richtung: Erneuerbarer Strom soll stärker dem Marktpreis folgen, Netze sollen effizienter genutzt werden, und wer das Netz beansprucht, soll sich an seinen Kosten beteiligen.
- EEG 2027 (mit Netzpaket): Gesetz, regelt Förderung und Netzanschluss von Erneuerbaren-Anlagen.
- MiSpeL („Marktintegration von Speichern und Ladepunkten"): Festlegung der Bundesnetzagentur, regelt, wie Speicher und bidirektionale Ladepunkte Netzstrom aufnehmen und zurückspeisen dürfen, ohne Förderansprüche zu verlieren.
- AgNes („Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom"): Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, regelt die Netzentgelte ab 2029 neu.
EEG 2027 und Netzpaket: Das Ende der festen Einspeisevergütung
Das Bundeskabinett hat die Entwürfe zum EEG 2027 und zum Netzpaket am 29. Juli 2026 beschlossen. Die Kernbotschaft: Die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen läuft aus. Der Fokus verschiebt sich von der Einspeisung hin zu Eigenverbrauch, Vermarktung und Speicherung vor Ort.
Direktvermarktung und Differenzverträge
- Die bisherige 100-kW-Schwelle für die Direktvermarktungspflicht entfällt; künftig sollen grundsätzlich alle Neuanlagen direkt vermarkten.
- Für Anlagen ab 25 kW ist ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh vorgesehen.
- Ab 100 kW sollen Differenzverträge (Contracts for Difference) gelten: Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird der Mehrerlös abgeschöpft.
- Für kleinere Anlagen ist eine befristete Übergangszahlung von 1 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert vorgesehen, für höchstens 36 Monate. Sie gilt nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW, ab 2031 entfällt sie.
- Bei negativen Börsenstrompreisen soll die Förderung bereits ab der ersten Viertelstunde entfallen.
Für Gewerbedächer heißt das: Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage hängt künftig noch stärker davon ab, wie viel Strom direkt im Gebäude verbraucht wird – sei es durch Mieter oder über ein Onsite-PPA.
Einspeisekappung und Netzanschluss
- Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft nur noch höchstens 50 % ihrer installierten Leistung einspeisen dürfen. Eigenverbrauch und Speicherung sind davon nicht begrenzt.
- Beim Netzanschluss soll künftig „first ready, first served" statt „first come, first served" gelten – wer projektreif ist, wird zuerst angeschlossen.
- In kapazitätslimitierten Netzgebieten sieht das Netzpaket einen Redispatch-Vorbehalt vor: Abregelung ohne Entschädigung, gedeckelt auf 20 % und befristet auf sechs Jahre.
- Netzanschlussverfahren sollen ab 2028 vollständig digital laufen.
Was bleibt: Mieterstromzuschlag
Der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG soll laut Entwurf erhalten bleiben. Für Anlagen über 1 MW wird er nur noch anteilig gewährt. Weil die Einspeisung insgesamt unattraktiver wird, gewinnen Modelle an Bedeutung, bei denen der Strom im Gebäude bleibt: Mieterstrom, die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) und künftig Energy Sharing. Welches Modell zu welchem Gebäude passt, zeigt unser Vergleich von Mieterstrom, GGV und Energy Sharing.
Zusätzlich soll der Smart-Meter-Rollout auf Erzeugungsanlagen ab 2 kW ausgeweitet werden. Was das für Gebäude mit mehreren Parteien bedeutet, haben wir im Artikel zur Smart-Meter-Pflicht für Energy Sharing aufbereitet.
Zeitplan und Stand
Der Bundestag hat die Entwürfe im September in erster Lesung beraten. Die ursprünglich für Mitte Oktober geplante Verabschiedung verschiebt sich: Nach Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) könnten die abschließenden Lesungen in der Woche vom 9. bis 13. November stattfinden, der Bundesrat am 20. November folgen. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission, deren Zeitpunkt offen ist.
Was der Stichtag 31. Dezember 2026 und die geplante CfD-Pflicht konkret für Gewerbeimmobilien bedeuten, lesen Sie in unserem Artikel zum Stichtag für Gewerbeimmobilien-Eigentümer. Wie sich Dachanlagen auch ohne feste Vergütung rechnen, zeigt der Beitrag So geht Gewerbe-PV wirtschaftlich ohne EEG-Vergütung.
MiSpeL: Speicher dürfen Netzstrom handeln
Die Bundesnetzagentur hat die MiSpeL-Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen. Bisher stand ein Speicher, der neben PV-Strom auch Netzstrom lädt, vor einem Problem: Gespeicherter Strom ließ sich nicht sauber nach Herkunft trennen, EEG-Förderung und Entgeltprivilegien standen auf dem Spiel. MiSpeL löst das.
- Speicher dürfen Netzstrom aufnehmen und später wieder einspeisen, ohne dass die EEG-Förderung für zwischengespeicherten Erneuerbaren-Strom verloren geht.
- Zurückgespeister Netzstrom wird saldiert – für diesen Netzbezug fallen weniger Umlagen und Netzentgelte an.
- Speicher und bidirektionale Ladepunkte können damit für dynamische Tarife und preisoptimierte Vermarktung genutzt werden.
- MiSpeL ist auch mit ungeförderten Anlagen und ohne eigene Erzeugung nutzbar.
Abgrenzungs- und Pauschaloption
- Abgrenzungsoption: Für alle Anwender offen, ermittelt die Strommengen exakt. In der Regel sind zwei Zähler nötig, in Sonderfällen einer.
- Pauschaloption: Vereinfachte Variante für Haushalte mit PV bis 30 kWp, grundsätzlich mit einem Zähler. Sie setzt noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission voraus.
Netz- und Messstellenbetreiber haben bis Ende September 2027 Zeit zur Umsetzung. Schon vorher ist die Anwendung möglich, wenn beide zustimmen.
Was das für Gewerbespeicher bedeutet
Für Gewerbe- und Multi-Tenant-Immobilien ist MiSpeL vor allem relevant, weil ein Speicher künftig mehrere Aufgaben gleichzeitig erfüllen kann: Eigenverbrauch erhöhen, Lastspitzen kappen und zusätzlich am Strommarkt agieren. Ob sich das im Einzelfall rechnet, hängt vom Lastprofil ab – mehr dazu in unserem Artikel Batteriespeicher für Gewerbeimmobilien: Wann lohnt sich die Investition?
AgNes: Die neue Netzentgeltsystematik ab 2029
Die heutige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) tritt Ende 2028 außer Kraft. Mit AgNes legt die Bundesnetzagentur fest, wie Netzentgelte ab dem 1. Januar 2029 berechnet werden. Den Festlegungsentwurf hat die Behörde am 6. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation lief bis zum 18. September 2026. Die finale Festlegung ist noch für 2026 angekündigt.
Kapazitätspreis statt Leistungspreis
Für größere Entnahmestellen – oberhalb der Niederspannung sowie in der Niederspannung ab 100.000 kWh pro Jahr – soll der bisherige Leistungspreis durch ein Modell mit bestellter Kapazität ersetzt werden. Strommengen oberhalb dieser Kapazität sollen 200 bis 350 % des regulären Arbeitspreises kosten. Für Gewerbeimmobilien mit ausgeprägten Lastspitzen wird ein intelligentes Energiemanagement damit noch wichtiger.
Prosumer-Aufschlag für Mieterstrom und GGV
Neu im Entwurf ist ein Aufschlag auf den Grundpreis für Prosumer-Entnahmestellen in Höhe von 70 bis 90 % des regulären Grundpreises. Er betrifft auch Mieterstrom und GGV und fällt je beteiligter Verbrauchsstelle an. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, Mieterstrom und GGV dabei unterschiedlich zu behandeln – die finale Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Einspeiseentgelte für PV und Speicher
Erstmals sollen auch Einspeiser Netzentgelte zahlen: Erzeugungsanlagen über 30 kW installierter Leistung ab dem 1. Januar 2029, als reiner Kapazitätspreis pro kW. Die Höhe legen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich fest. Netzgekoppelte Speicher zahlen einen Kapazitätspreis auf ihre Anschlussleistung in gleicher Höhe, aber keine arbeitsbezogenen Entgelte auf zwischengespeicherten Strom.
Wichtig ist der Vertrauensschutz: Er gilt für Anlagen, die vor Veröffentlichung der finalen Festlegung in Betrieb gehen, sowie für Anlagen, für die vorher eine finale Investitionsentscheidung getroffen wurde und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Diese Anlagen werden erst 20 Jahre nach Inbetriebnahme entgeltpflichtig. Die Investitionsentscheidung muss dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 nachgewiesen werden.
Dynamische Netzentgelte
Langfristig soll der Arbeitspreis zeit- und ortsvariabel werden. Für Speicher ist das frühestens ab 2030 vorgesehen, für Erzeugungsanlagen oberhalb der Niederspannung frühestens ab 2032. Für Letztverbraucher sind vorerst keine dynamischen Netzentgelte geplant.
Zeitplan auf einen Blick

Was Eigentümer jetzt tun sollten
- Nicht abwarten, sondern rechnen: Die Reformen verschieben die Wirtschaftlichkeit, sie heben sie nicht auf. Entscheidend wird der Anteil des Stroms, der im Gebäude verbraucht wird.
- Speicher mitdenken: Einspeisekappung, negative Preise und MiSpeL machen Speicher vom optionalen Zusatz zum festen Bestandteil vieler Konzepte.
- Vertrauensschutz im Blick behalten: Nach aktuellem AgNes-Entwurf zählt der Zeitpunkt der Investitionsentscheidung. Wer Projekte ohnehin plant, sollte die Stichtage frühzeitig mit seinem Umsetzungspartner prüfen.
- Das passende Modell wählen: Je nach Gebäude sind Dachpacht und Contracting, Mieterstrom, GGV oder ein Onsite-PPA die richtige Antwort.
ALVA Energie plant, finanziert und betreibt PV- und Speicherlösungen für Gewerbe- und Wohnimmobilien – und behält die Regulierung für Sie im Blick.
FAQ
Wann tritt das EEG 2027 in Kraft? Geplant ist der 1. Januar 2027. Voraussetzung sind die Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat sowie die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission. Stand Mitte Oktober 2026 ist die Verabschiedung für November 2026 zu erwarten.
Gibt es ab 2027 keine Einspeisevergütung mehr? Laut Regierungsentwurf entfällt die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen. Stattdessen sollen Direktvermarktung, ein einheitlicher anzulegender Wert für Anlagen ab 25 kW und Differenzverträge ab 100 kW gelten. Für kleinere Anlagen gibt es eine befristete Übergangszahlung. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.
Bleibt der Mieterstromzuschlag erhalten? Ja, nach dem aktuellen Entwurf bleibt der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG bestehen. Für Anlagen über 1 MW wird er nur anteilig gewährt.
Was ist MiSpeL? MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten". Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026 erlaubt Speichern, Netzstrom aufzunehmen und zurückzuspeisen, ohne die EEG-Förderung für gespeicherten Erneuerbaren-Strom zu verlieren.
Was ist AgNes? AgNes ist das Verfahren der Bundesnetzagentur zur neuen Netzentgeltsystematik, die ab 2029 gelten soll. Neu sind unter anderem ein Kapazitätsmodell für größere Verbraucher, ein Prosumer-Aufschlag und Netzentgelte für Einspeiser über 30 kW sowie für Speicher.
Müssen bestehende PV-Anlagen ab 2029 Einspeiseentgelte zahlen? Nach dem Festlegungsentwurf nicht sofort: Bestandsanlagen und Anlagen mit rechtzeitiger Investitionsentscheidung und Inbetriebnahme bis 4. August 2029 werden erst 20 Jahre nach Inbetriebnahme entgeltpflichtig. Die finale Festlegung steht noch aus.
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